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§ 1 Geltungsbereich
- Unsere
AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Wir
sind bei Dauerschuldverhältnissen jederzeit berechtigt, diese AGB zu
ändern oder zu ergänzen. Die geänderten AGB werden dem Kunden unter
Hervorhebung der Änderungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens
3 Wochen vor Geltungsbeginn mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den
geänderten Bedingungen nicht innerhalb von spätestens 2 Wochen ab
Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen, so werden diese
Vertragsbestandteil. Widerspricht der Kunde den geänderten
Geschäftsbedingungen, so sind wir zur außerordentlichen Kündigung, zum
Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Geschäftsbedingungen
berechtigt, sofern eine Fortsetzung mit den alten Geschäftsbedingungen
für uns unzumutbar ist.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
- Die
Annahmeerklärung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, dass
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Mitteilung über den
Beginn der Ausführung durch uns innerhalb von 2 Wochen angenommen
werden kann.
- Sonstige
Vereinbarungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen oder Nebenabreden
unserer Mitarbeiter die nicht in unserem Angebot aufgeführt sind,
werden von uns schriftlich bestätigt.
§ 3 Vertragsinhalt / Leistungsumfang
- Der
Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen
Leistungsbeschreibung in unserer Auftragsbestätigung als Annahme des
Angebotes und soweit vorhanden, durch die Angaben im Pflichtenheft. Bei
Fehlen einer schriftlichen Auftragsbestätigung, ergibt sich der
Leistungsumfang aus unserem Angebot.
- Beinhaltet
die Leistung den Einsatz einer Fremdsoftware (bspw. CMS, CRM Systeme),
so beschränkt sich der Leistungsumfang auf Lizenzverschaffung und
sofern vereinbart, Installation und Einrichtung der Software.
- Handelt
es sich bei der Fremdsoftware um freie Software (Open-Source), so
erfolgt die Lizenzverschaffung für den Kunden kostenfrei.
- Ist
eine Anmeldung einer Internetpräsenz bei Online-Suchdiensten durch uns
vereinbart, so schulden wir ausschließlich die Anmeldung nach besten
Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung. Eine tatsächliche
Aufnahme in einen Online-Suchdienst kann von uns nicht gewährleistet
werden.
- Soweit nicht in der
Auftragsbestätigung aufgeführt sind zusätzliche Leistungen,
insbesondere für Telefonsupport, Wartungsarbeiten, Modelle, Entwürfe,
Andrucke, Pläne, Ausdrucke, Änderungen angelieferter / übertragener
Daten, Erstellung von Sicherungskopien und ähnliche Vorarbeiten sowie
Kosten der Datenübertragung, der Lagerung und Archivierung nicht im
Leistungsumfang enthalten.
- Die
in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für den in Absatz
genannten Leistungsumfang. Wird der Leistungsumfang nachträglich auf
Veranlassung des Kunden geändert oder fallen vom Kunden veranlasste
oder für die Vertragserfüllung zwingende zusätzliche Leistungen nach
Absatz an, so wird der dadurch entstehende Mehraufwand dem Kunden
gesondert in Rechnung gestellt.
- Als
Grundlage für die Berechnung von Zusatzleistungen gilt, soweit nicht
anders vereinbart, unser Stundensatz gemäß unserem Angebot, im Übrigen
die übliche Vergütung.
§ 4 Liefer- und Fertigstellungstermine/ Leistungszeit
- In
der Auftragsbestätigung genannte Liefer- und Fertigstellungstermine
sowie Leistungszeiten entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und
setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere bei
durch den Kunden veranlassten Änderungen, Zusatzarbeiten und sonstigen
Abweichungen von der Auftragsbestätigung, kann sich der
Liefer-/Fertigstellungstermin entsprechend verschieben, bzw. die
Leistungszeit verlängern.
- Fixtermine gemäß § 376 HGB bestehen nur, soweit diese ausdrücklich als solche vereinbart sind.
- Die
Einhaltung der Liefer-, Fertigstellungs- und Leistungsverpflichtungen
unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
- Liefer-,
Fertigstellungs- und Leistungsverzögerungen, die bei uns oder bei einem
unserer Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie
z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer,
Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) berechtigen uns,
die Lieferung, Fertigstellung und/oder Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages dadurch für eine
Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
- Geraten
wir mit der Leistung oder Fertigstellung in Verzug, so ist uns zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Steht
dem Kunden ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug
zu, so ist eine Verzugsentschädigung auf höchstens 5% des
Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen
beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Verzug beruht auf einer zumindest groben Fahrlässigkeit
unsererseits oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In
letztgenannten Fällen ist die Ersatzpflicht allerdings auf den
typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang / Versand
- Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht mit dem Zeitpunkt der Abnahme und/oder Übergabe an den Kunden, bei
vereinbartem Versand mit der Übergabe oder Auslieferung der Sache an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausübung der
Versendung bestimmter Person oder Anstalt auf den Kunden über. Bei
Versand per E-Mail geht die Gefahr mit Versendung an die vom Kunden
angegebene E-Mail-Adresse auf diesen über. Soweit gemäß § 646 BGB
Vollendung an die Stelle der Abnahme tritt, ist dieser Zeitpunkt für
den Gefahrübergang maßgeblich.
- Gleiches gilt soweit sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
- Die Ware wird auf Wunsch nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers auf Kosten des Kunden versichert.
- Falls
der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 6 Zahlung
- Soweit
nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunden nach Erhalt der
Ware und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen die vereinbarte Vergütung
ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren.
- Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
- Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
- Wenn
uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben
sollten. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der
Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
- Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen
den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um nicht mehr als 20%
übersteigt.
- Wir behalten uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der
Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im
Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie
den eigenen Wohnsitz- oder Firmensitzwechsel hat der Kunde unverzüglich
anzuzeigen.
- Wir sind
berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dieser Bestimmung
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Der
Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen
einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der
Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir
behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
- Die Be-
und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde verwahrt
unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird
der Kunde auf unser Eigentumsrecht hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Kunde.
- Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug –
sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen
Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
- Uns
steht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen, die
zu unseren Gunsten gegenüber dem Kunden bestehen, an allen vom Kunden
gelieferten Plänen, Manuskripten, Daten und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu
§ 8 Datenanlieferung / Virus / Datenverlust / Beweislast
- Angelieferte
Daten müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Kunde
hat die uns zur Verfügung gestellten Daten vor Lieferung bzw.
Übermittlung jeweils mit dem neuesten Stand entsprechenden
Virenschutzprogrammen auf die Freiheit von Viren, Würmern, Trojanern
etc. zu überprüfen.
- Er
haftet für jeden Schaden, der auf einen von ihm übermittelten Virus,
Wurm, Trojaner etc. zurückzuführen ist, in voller Höhe nehmen. Die
Haftung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die Systemprüfung,
Schadensfeststellungs- und Beseitigungskosten einer Fachfirma sowie den
Ersatz der entsprechenden Ausfallzeiten.
- Der
Kunde trägt das volle Risiko eines Datenverlustes. Die Datensicherung
und das erstellen von regelmäßigen Sicherungskopien obliegt allein dem
Kunden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet uns eine
entsprechende Kopie der Daten zu fertigen. Verpflichtet sind wir nur,
soweit wir uns hierzu vertraglich verpflichtet haben.
- Im
Fall eines Datenverlustes hat der Kunde die betreffenden Datenbestände
nochmals unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bzw. an uns zu liefern.
- Für
sämtliche vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten übernehmen wir keine
Gewähr, selbst wenn sie den Anforderungen des S.1 entsprechen.
Dementsprechend haften wir weder für Satz-, Rechtschreib- und
Formatfehler, noch für etwaige Abweichungen bei Farbe, Kontrast,
Sättigung usw., soweit dies auf die von dem Kunden gelieferten Daten
zurück zu führen ist
- Wir sind
nicht verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Daten auf
Vollständigkeit, Richtigkeit oder auf Übereinstimmungen mit den
Vorgaben des Kunden zu überprüfen. Der Auftrag wird in diesem Fällen
ausschließlich auf der Grundlage der uns übermittelten Daten
ausgeführt. Der Kunde trägt die volle Beweislast für die
Vollständigkeit und Mangelfreiheit der angelieferten Daten und die
vollständige und mangelfreie Datenübertragung.
§ 9 Rügepflichten, Freigabeerklärungen, Abnahme
- Der
Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte / fertig gestellte Werke und
die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse auf
offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen des Kunden setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelrügen
sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang
der Produkte und Erzeugnisse schriftlich geltend gemacht werden. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte
Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung
nicht festzustellen sind, sind uns unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche aufgrund solcher Mängel
verjähren in 1 Jahr nach Gefahrenübergang. Bei Verletzung der
Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
- Die
Gefahr etwaiger Fehler (insb. bzgl. Satz, Format, Stand, Farbe,
Kontrast und Sättigung etc.) geht mit der Freigabeerklärung des Kunden
auf diesen über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in
dem an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind.
- Durch uns
verursachte inhaltliche Fehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen
werden von dem Kunden infolge Unleserlichkeit der bereitgestellten
Vorlagen, nicht verschuldete oder in Abweichung von der Vorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und
Autorenkorrekturen nach den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden gemäß
unserem üblichen Stundensatz berechnet.
- Bei Änderungen nach Freigabe gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.
§ 10 Gewährleistung
- Für
Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nacherfüllung und / oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des
Auftragswertes. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde
verpflichtet, das mangelhafte Werk zurückzugewähren.
- Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der
Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit
zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der
gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nacherfüllung oder
Ersatzlieferung möglich ist, aber von uns verweigert oder unzumutbar
verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der
Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen
Gründen vorliegt. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt
der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt das Produkt bei
uns, wenn wir dies wählen und uns dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Auftragswert und Wert
des mangelhaften Produktes. Dies gilt nicht, falls uns mindestens
grobes Verschulden, ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder die
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorgeworfen werden kann.
- Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
- Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Vollendung. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat (vgl. Abs.).
- Die
vereinbarte Beschaffenheit des Werkes ergibt sich grundsätzlich aus der
Auftragsbestätigung, schriftlichen Zusatzvereinbarungen oder dem
Pflichtenheft. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
des Werkes dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns
nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Bei Installation von Software Dritter gilt die Beschaffenheit der Software in der im Auftrag genannten Version als vereinbart.
- Entstehen
Mängel aufgrund fehlender oder abweichende Systemvoraussetzungen des
Kunden vom Angebot/Auftragsbestätigung, beziehungsweise wird das System
des Kunden nachträglich geändert, so übernehmen wir hierfür keine
Gewährleistung, so weit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Der
Kunde trägt die Beweislast, dass auftretende Mängel unserer Werke und
Leistungen nicht auf die abweichenden Systemvoraussetzungen oder
Änderungen des Systems zurückzuführen sind.
- Mängel
eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Ablehnung des
Gesamtauftrages, es sei denn, dies wäre für einen der Vertragsparteien
unzumutbar.
- Für Abweichungen
in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur
Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem
solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere
Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtreten. Wir
haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht
durchsetzbar sind.
§ 11 Geheimhaltung / Datenschutz
- Wir sind zur Geheimhaltung nur verpflichtet, wenn wir durch den Kunden darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden sind.
- Der
Kunde willigt ein, dass wir die zur Abwicklung des Auftrages
erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den
gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz verarbeiten und speichern.
- Der
Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte
weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung unserer
vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
- Im Übrigen findet eine Weitergabe personenbezogener Daten nicht statt.
- Der
Kunde kann jederzeit die Löschung der über ihn gespeicherten
personenbezogenen Daten verlangen, soweit diese nicht mehr zur
Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
§ 13 Haftungsbeschränkung
- Wir
haften für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene
Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte
Körperschäden. Die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen ist dabei
auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden
begrenzt.
- Bei leichter
Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht
fahrlässig durch einen Mangel des Werkes verursachte Schäden haften wir
nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Unabhängig
von einem Verschulden von uns bleibt eine eventuelle Haftung bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer
Garantie oder Zusicherung unberührt. Die Herstellergarantie ist eine
Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie
durch uns dar.
- Wir sind
auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Lieferung verantwortlich, es sei denn dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Verwahren, Versicherung
- Vorlagen,
Filme, Druck- und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
- Die
vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
§ 15 Periodische Arbeiten
- Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
- Kommt
der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug und
holt er diesen Rückstand nach Mahnung nicht innerhalb 1 Woche auf,
können wir das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
§ 16 Urheberrechte, Immaterialgüterrechte, Nutzungsrechte
- Der
Kunde versichert, dass die Erteilung und die Ausführung des Auftrages
nicht gegen geltende Gesetze verstößt und keine Rechte (insbes.
Urheber-, Marken- und andere Immaterialgüterrechte) Dritter
entgegenstehen oder verletzt werden. Beinhaltet der Auftrag die Be-
oder Verarbeitung von Vorlagen, Inhalten, Bildern etc., so sichert uns
der Kunde mit der Auftragserteilung die erforderlichen Rechte zur
Bearbeitung zu. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter
verletzt werden. Er hat uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizuhalten (inkl.
sämtlicher notwendigen Rechtsverfolgungskosten).
- Sofern
durch die Ausführung des Auftrages am Endprodukt oder an
Zwischenprodukten neue Urheberrechte entstehen, so erhält der Kunde -
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - nur die
nichtausschließliche Nutzungslizenz am Endprodukt. Die Rechte an den
Zwischenprodukten verbleiben bei uns. Ein automatischer Übergang von
Leistungsschutzrechten findet nicht statt.
- Eine
über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzung, insbesondere
Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist untersagt, es sei denn, wir
haben der Nutzung/Weitergabe schriftlich zugestimmt.
§ 17 Impressum
- Wir
sind berechtigt auf den Werken in geeigneter Weise, bspw. durch einen
Hyperlink auf unsere Firma hinweisen, es sei denn, der Kunde hat dies
ausdrücklich untersagt.
§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit
der Kunde Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
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